Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (6B_594/2018) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 17 112 VERFÜGUNG VOM 30. APRIL 2018 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).
E. 1.2 Nach Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a) und bei andern Ent- scheiden mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (lit. b). Die Formen der Zustel- lung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von dem Adressaten oder von einer angestellten oder im glei- chen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wur- de. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung dem Adres- saten persönlich zuzustellen (Abs. 3). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 4 lit. a; sog. Zustellfiktion). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Bundesgerichtsurteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.1, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der ord- nungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus recht- liche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4, 136 V 295 E. 5.9, 129 I 8 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_390/2013 vom
E. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft versandte die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung am Freitag, den 7. April 2017 per A-Post Plus. Die Sendung wurde dem Rechts- anwalt des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") am Samstag, den 8. April 2017 in das Postfach gelegt. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Beschwerde mit Postaufgabe vom 21. April 2017 als verspätet, weil die 10-tägige Beschwerdefrist demnach am Sonntag, dem 9. April 2017 zu Laufen begonnen und am 18. April 2017 geendet habe. Der Rechtsanwalt wendet dagegen ein, er habe die Sendung erst am Montag, dem 11. April 2017 zur Kenntnis genommen, womit die Beschwerdefrist gewahrt sei.
E. 1.2.2 A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich normalen A-Post Sendun- gen, mit dem Unterschied, dass sie mit einer Nummer versehen sind, welche die elekt- ronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, sobald die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigen- schaft einer Empfangsbestätigung zu (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zu- stellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom
21. Februar 2018 2.3.1, 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2, 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2, 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hin- weisen). Vorliegend hat der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufgestellt, weshalb für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf den blossen Zugang der Sen- dung in den Machtbereich des Empfängers abgestellt werden kann. Fristauslösend ist erst die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten oder durch eine der gesetz- lich erwähnten Personen, deren Entgegennahme der Sendung jener des Adressaten gleichgestellt ist ( vgl. Art. 85 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2).
- 5 - Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, sein Rechtsanwalt habe die Nichtan- handnahmeverfügung erst am Montag, den 11. April 2017 tatsächlich zur Kenntnis ge- nommen. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal es sich beim Tag, an dem die Sen- dung in das Postfach gelegt wurde (8. April 2017) um einen Samstag handelte, an wel- chem Wochentag Rechtsanwälte regelmässig nicht arbeiten bzw. kein Postfach leeren. Im Übrigen wäre es an der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass der Beschwerde- führer bzw. sein Rechtsvertreter die Postsendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als dem von ihm angegebenen, tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Es kann nicht angehen, die gesetzlichen Formvorschriften zu missachten und gleichzeitig den Nach- weis für den Empfang der Sendung dem Adressaten aufzuerlegen; der Partei darf aus nicht ordnungsgemässer Eröffnung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.5). Demnach begann die 10-tägige Rechtsmit- telfrist vorliegend erst am 12. April 2017 zu laufen und endete am 21. April 2017, womit die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straf- tat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Strafantragsberechtigter hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie als Träger des geschützten Rechtsguts – der Ehre –, unmittelbarer Geschädigter und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO).
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 6 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; Bun- desgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 138 IV 285 E. 2.3; Bun- desgerichtsurteile_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1, 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.1; Omlin, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Bundesgerichtsurteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1). Hingegen drängt sich die (sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklageerhebung auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungs- bzw. Nichtanhand- nahmeverfügungen zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Laut der Nichtanhandnahmeverfügung hat sich folgender Sachverhalt zugetragen: „Am xxx 2016 fand in A _________ eine Informationssitzung der B _________ statt. Hierbei nahmen X _________ und seine Ehefrau als Privatperson teil. Die Veranstal- tung war öffentlich.
- 7 - Gemäss X _________ ergriff Y _________ gegen Ende der Versammlung das Wort. Hierbei habe Y _________, ihn sofort persönlich angegriffen. Dieser habe behauptet, dass er, wegen ihm, eine Million Schweizerfranken zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt hätte. Zudem sagte dieser, dass es verständlich sei, dass X _________ nicht mit so vielen Nullen umzugehen wisse. Mit dieser Aussage habe Y _________ sagen wollen, dass er nicht mit Zahlen rechnen könne. Y _________, wel- cher als Verwaltungsratsmitglied an der Versammlung teilnahm, machte in der Einver- nahme von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Y _________ er- wähnte lediglich, dass er sämtliche Vorhalte bestreite.“ Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung damit, dass die Aussage von Y _________ X _________ als Geschäftsmann betreffe und keinen ehrverletzenden Charakter habe. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend sei weder die Sach- noch die Rechtslage klar. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen nicht im Einzelnen auf ihre Strafbarkeit hin überprüft. Sie spreche sogar nur von einer gemach- ten ehrenrühriger Aussage, was nachweislich nicht zutreffe. Y _________ habe zwei gemacht, nämlich dass er, der Beschwerdeführer, mit so vielen Nullen Probleme habe und dass der Beschwerdeführer während den Verhandlungen in E _________ mit C _________ (hiernach C _________) entgegen den Anweisungen und Abmachungen gehandelt sowie Unregelmässigkeiten begangen habe. 3. 3.1 Vorliegend sind keine Verfahrenshindernisse oder Art. 8 StPO entspringende Gründe für eine Nichtanhandnahme ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stützt die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und mithin auf die Variante der eindeutigen Straflosigkeit, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.2 Eine Ehrverletzung durch üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter dabei wider besseres Wissen, so wird er gemäss Art. 174 StGB wegen Verleumdung bestraft. Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.
- 8 - Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf und das Gefühl des Betroffe- nen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 111 E. 1, 71 IV 225 E. 2; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, 3. A., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künst- ler, Politiker oder Sportler – in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten nicht als ehrver- letzend. Ausnahmsweise können Eingriffe in die gesellschaftliche Ehre jedoch straf- rechtlich relevant sein, wenn die Vorwürfe, welche die geistige Gesundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die sittliche Ehre mitbeeinträchtigen (Riklin, a.a.O., N. 19 zu Vor Art. 173 StGB). In der Regel soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeein- trächtigung jedoch nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt wird, die geeignet wäre seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 119 IV 44 E. 2a, 105 IV 111 E. 1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 17 zu Vor Art. 173 StGB). Ehrverletzend ist grundsätz- lich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB) wie etwa die Diskreditierung als Be- trüger (Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.), ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich (Riklin, a.a.O., N. 22, zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Auch schon eine generelle Äusserung, die so interpretiert werden kann, als habe der Betroffene mit strafbaren Handlungen zu tun, erfüllt den objektiven Tatbestand gemäss Art. 173 StGB (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3). Gegenstand einer Ehrverletzung können dabei sowohl wahre als auch unwahre Aus- sagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (BGE 103 IV 22; vgl. auch 102 IV 176). Die Frage der Wahrheit einer Aussa- ge betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit; der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen oder ein gemischtes Werturteil – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten, zu erfolgen. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 69 IV 114, 103 IV 22; Bundesgerichtsurteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).
- 9 - In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz vorausgesetzt (BGE 71 IV 225), wobei keine besondere Beleidigungsabsicht erforderlich ist. Der Vorsatz braucht sich zudem nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Eh- renrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben (BGE 92 IV 94, 118 IV 153, 119 IV 44, 137 IV 313). 3.3 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Januar 2017 er habe am xxx 2016 als Privatperson an einer öffentlichen Informati- onssitzung der B _________ in A _________ teilgenommen. Die Verantwortlichen hät- ten die Anwesenden über laufende Projekte informiert sowie Rede und Antwort ge- standen. Der Beschwerdeführer gab die Vorgeschichte zu Protokoll, wonach er noch als damaliger Vizepräsident der Gemeinde A _________ den Auftrag gehabt habe mit dem Beschwerdegegner zu reden und diesem den Kauf der Aktien an den B _________, damals im Besitz der C _________, vorzuschlagen. Er habe als Vermittler gehandelt und den Beschwerdegegner vom Kauf der Aktien überzeugen können. An den restlichen Verhandlungen und am Verkaufsabschluss sei er nicht mehr beteiligt gewesen. Am Schluss der Informationsveranstaltung habe der Beschwerdegegner das Wort er- griffen und ihn persönlich angegriffen, indem er behauptet habe, dass er (der Be- schwerdegegner) zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt habe. In seinen Aus- führungen sei es zu erst um das Vertrauen im G _________ gegangen. Dabei habe der Beschwerdegegner gefragt, wie man Vertrauen haben könne, wenn ein X _________ ihn eine Million zu viel für seinen Aktienkauf bezahlen lasse, was er durch einen Anruf erfahren habe. Der Beschwerdeführer gab noch zu Protokoll, er sei auf- grund dieser Aussage des Beschwerdegegners aufgestanden und habe gesagt, dass dies so nicht stimme. Er sei damals mit D _________ nach E _________ gefahren und habe das Angebot der C _________ gemacht, welches den Abmachungen zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde entsprochen habe. Der definitive Ver- kaufspreis sei zwischen dem Beschwerdegegner und der C _________ beschlossen worden. Auf diese Ausführungen habe der Beschwerdegegner geantwortet, dass es verständlich sei, da der Beschwerdeführer nicht mit so vielen Nullen umzugehen wisse. Der Beschwerdegegner sagte am 10. März 2017 gegenüber der Polizei aus, er habe an besagter Informationssitzung vom xxx 2016 der B _________ in der Funktion als Verwaltungsratsmitglied der B _________ teilgenommen. Er habe den Beschwerdefüh- rer als Vertreter der Gemeinde A _________ betreffend den Verkauf der Aktien der C _________ im Oktober 2009 kennen gelernt. Er kenne ihn rein geschäftlich. Hinsicht-
- 10 - lich der Vorwürfe des Beschwerdeführers wollte der Beschwerdegegner keine Aussa- gen machen, erwähnte nur, dass ihm das Wort am Ende der Veranstaltung gegeben worden sei und er dieses nicht selbst ergriffen habe. Er habe sich mit seinem Rechts- vertreter besprochen. Er bestreite sämtliche Vorhalte, welche gegen ihn erhoben wür- den. Da er jetzt wisse, was die Vorwürfe gegen ihn seien, sei ihm klar, dass er wegen falscher Anschuldigung eine Gegenanzeige einreichen werde. Sonst habe er nichts mehr beizufügen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 13. Februar 2017 ebenfalls polizeilich einvernommen und führte aus, dass zum Schluss unter dem Traktandum „Verschiede- nes“ ihr Mann einige Fragen gestellt habe. Irgendwann sei der Beschwerdegegner auf- gestanden und habe vor allen Leuten gesagt, dass ihr Mann ihn während den Ver- handlungen mit der C _________ in E _________ plötzlich angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass die Aktien nun 1 Million mehr kosten würden. Ihr Mann habe irgen- detwas auf diesen Vorwurf geantwortet, was könne sie nicht mehr genau sagen. Weiter habe der Beschwerdegegner vor der Versammlung gesagt, dass es schon sein könne, dass X _________ mit so vielen Nullen Mühe habe, da er noch nie mit so vielen Nullen zu tun gehabt hätte. Weiter habe der Beschwerdegegner sich noch an die Gemeinde gerichtet und zu dieser gesagt, dass bald Wahlen seien und man aufpassen müsse, wer in den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann vielleicht bald weg sei. An- dere Personen hätten keine Stellung zu den beiden Aussagen genommen und die Ver- sammlung sei weiter gegangen. Die Polizei kontaktierte überdies telefonisch die vom Beschwerdeführer als Zeugin an- gegebene F _________. Da sich diese nicht mehr an die genauen Aussagen erinnern konnte, verzichtete die Polizei auf eine förmliche Einvernahme. 3.4 Die Aussagen sowie weitere Beweise unterliegen der freien Beweiswürdigung. Entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 StPO haben nicht nur Gerichte die Beweise frei zu würdigen, sondern auch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nichtanhand- nahme, Einstellung oder Anklageerhebung und die Beschwerdeinstanz bei der Über- prüfung entsprechender Entscheide (Hofer, Basler Kommentar, 2. A., N. 50 f. zu Art.
E. 6 Februar 2014 E. 2.3.2, 1B_460/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 und 1C_603/2012 vom 19. September 2013 E. 3.1).
- 4 -
E. 10 StPO). Ohne die Beweise abschliessend zu würdigen oder einen Entscheid des erstinstanzlichen Sachgerichts zu präjudizieren, ist vorliegend zu beurteilen, ob An- haltspunkte vorliegen, welche einen Tatverdacht zu begründen vermögen oder man- gels Tatverdacht die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
- 11 - Der Beschwerdegegner bestritt die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne sich zu den Vorwürfen in der Sache zu äussern. In seiner Einvernahme wiederholte er mehr- mals, dass er hierzu keine Aussage mache. Immerhin anerkannte der Beschwerde- gegner, dass ihm an besagter Informationsveranstaltung das Wort erteilt worden ist und er dieses genutzt habe. Zudem bestätigte er, den Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem Aktienkauf kennengelernt zu haben. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers werden demgegenüber durch diejenigen seiner Ehefrau gestützt. Letztere sind zwar aufgrund der persönlichen Nähe zum Beschwerdeführer mit Vorbe- halt zu würdigen, erscheinen aber insgesamt glaubwürdig und nachvollziehbar. Sie stimmen im Wesentlichen mit jenen des Beschwerdeführers überein. Dass sich die Ehefrau an die Aussagen des Beschwerdegegners genauer erinnern kann als an jene ihres Ehemannes, spricht nicht per se gegen deren Glaubwürdigkeit. Es kann hierfür plausible Gründe geben, wie etwa, dass sie den Worten des Beschwerdegegners mehr Aufmerksamkeit schenkte oder sich ab diesen möglicherweise betroffen fühlte und sich daher besser an diese erinnern konnte. Ohne die Beweise abschliessend zu würdigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Infor- mationsveranstaltung am xxx 2016 vor versammelter Menge diverse Aussagen über den Aktienkauf und die Vermittlerrolle des Beschwerdeführers gemacht hat. Gestützt auf die dargelegte Beweislage ist in dubio pro duriore davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner entgegen der Darstellung in der Nichtanhandnahmever- fügung mehrere Aussagen gemacht hat, welche allenfalls die Ehre des Beschwerde- führers betreffen und den Tatvorwurf der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfül- len könnten. Eine erste Aussage betrifft den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in seiner Rolle als Vermittler beim Kauf der Aktien von der C _________ dem Beschwer- degegner den Kaufpreis der Aktien nicht korrekt kommuniziert. Und zwar hätten die Ak- tien 1 Million mehr gekostet. Die im Strafantrag und der Beschwerde beschriebene Be- gebenheit, wonach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor versammelter Menge vorgehalten habe entgegen den Anweisungen und Abmachungen gehandelt und somit Unregelmässigkeiten begangen zu haben, lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau hingegen nicht stützten. Der Beschwerde- führer sagte dazu aus: „Dabei griff er mich persönlich an, indem er behauptete, dass er eine Million Franken zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt hätte“. Präzisierend erklärte der Beschwerdeführer: „Dabei sagte er, wie man Vertrauen haben könne, wenn ein X _________ ihn eine Million zu viel für seinen Aktienkauf bezahlen liess, was er durch einen Anruf erfahren habe“. Von welchem Telefonat der Beschwerde- gegner gesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Die Ehefrau
- 12 - erwähnte hierzu nur: „Dieser sagte vor allen Leuten, dass mein Mann ihn während den Verhandlungen mit der C _________ in E _________ plötzlich angerufen habe um mit- zuteilen, dass die Aktien nun 1 Million mehr kosten würden.“ Die Darstellung im Straf- antrag und der Beschwerde weicht wesentlich von derjenigen in der polizeilichen Ein- vernahme ab. Es ist ein Unterschied, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh- rer Unregelmässigkeiten und ein Verhalten entgegen den Abmachungen vorgeworfen haben oder nur gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe seine Vermittlerrolle schlecht ausgeführt und er habe deshalb eine Million zu viel bezahlt. Da die Aussagen gegenüber der Polizei direkt von den an der Informationsveranstaltung anwesenden Personen gemacht wurden und diese weitgehend übereinstimmen, kann auf diese ab- gestellt werden. Es ist demnach von den Darstellungen in der polizeilichen Einvernah- me auszugehen. Die zweite Aussage des Beschwerdegegners war, dass der Beschwerdeführer mit so vielen Nullen Mühe habe (da er es noch nie mit so vielen Nullen zu tun gehabt habe). Die dritte Aussage war an die Gemeinde gerichtet, nämlich dass man aufpassen müs- se, wer in den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann vielleicht bald weg sei. Ob diese Aussagen einer Beweiswürdigung in dubio pro reo durch das erkennende Sachgericht standhalten würden kann offen bleiben; für die Beurteilung, ob die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren weiterzuführen bzw. anhand zu nehmen hat reicht es aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau nach- vollziehbar und grundsätzlich glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.2). 3.5 Der Vorwurf im Hinblick auf einen Aktienkauf eine Vermittlerrolle schlecht ausge- führt zu haben und deshalb eine Million zu viel bezahlt zu haben, wiegt zwar schwer, beeinträchtigt aber vorab die Stellung als Berufs- und Geschäftsmann. Eine entspre- chende Aussage betrifft daher die strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche Eh- re. Der Beschwerdegegner soll die diesbezügliche Aussage jedoch in einen entspre- chenden Kontext eingebettet haben, unter welchem unter Umständen die sittliche Ehre des Beschwerdeführers mitbetroffen gewesen sein könnte. Der Beschwerdegegner soll nämlich zu erst vom Vertrauen im G _________ gesprochen haben und dann gesagt haben, wie man Vertrauen haben könne, wenn einer wie der Beschwerdeführer ihn ei- ne Million zu viel für seinen Akteinkauf haben bezahlen lassen. Eine entsprechende Aussage würde den Beschwerdeführer quasi eines Vertrauensmissbrauchs, also eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigen, was die ethische Integrität und sittliche Ehre betreffen könnte. Überdies soll der Beschwerdeführer an die Adresse der Ge-
- 13 - meinde eine Warnung ausgesprochen haben, dass die Wahlen bevorstünden und man aufpassen müsse, wer ihn den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann viel- leicht weg sei. Diese Aussage könnte den Beschwerdeführer als ehemaliger Vizepräsi- denten der Gemeinde in seiner damaligen Funktion und damit seine berufliche bzw. gesellschaftliche Ehre betroffen haben. Die Aussage könnte aber auch den Vorwurf des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer sein Vertrauen missbraucht ha- be, unterstreichen und hervorheben, dass er ein solches Verhalten auch auf zwi- schenmenschlicher Ebene nicht toleriere. Nicht jede leichte Kritik oder negative Darstellung stellt eine Ehrverletzung dar und es kommt auch wesentlich darauf an, anlässlich welcher Begebenheit diese Äusserung kommuniziert wird. So beurteilte das Bundesgericht etwa den Vorwurf der Spekulation gegenüber einem Immobilienhändler nicht als Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre (vgl. BGE 115 IV 42) oder erkannte, dass gerade vor Wahlen und Abstimmungen die Äusserungen von politischen Gegnern beim Publikum nicht das gleiche Gewicht haben wie zu anderen Zeiten (BGE 105 IV 194 E. 2). Die Äusserung des Beschwerde- gegners erfolgte im Rahmen einer Informationsveranstaltung, in welcher es darum ging, die Öffentlichkeit über die Zukunft der B _________ zu informieren. Laut dem Be- schwerdeführer standen die Verantwortlichen dabei Rede und Antwort. Es dürfte auch kritische Wortmeldungen gegeben haben, was dafür sprechen würde, dass das Publi- kum mit gewissen Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnete und nicht je- des Wort auf die Goldwaage zu legen pflegte. Der Vorwurf nicht mit Geld rechnen zu können dürfte keine individual- oder sozial- ethisch verpönte Eigenschaft betreffen, sondern eine Eigenschaft, welche für die Stel- lung einer Person in der Gesellschaft von Belang ist (vgl. Riklin, a.a.O., N. 17 zu Vor Art. 173 StGB). Es würde sich bei der zweiten Aussage mithin um eine berufliche Fer- tigkeit handeln, deren Herabwürdigung nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff gemäss Art. 173 ff. StGB erfasst ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Aussage hat die Staats- anwaltschaft aus Sicht der Beschwerdeinstanz demnach zu Recht eine Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) verfügt. 3.6 Um ein erstinstanzliches Urteil nicht zu präjudizieren, kann und darf nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob nun der Beschwerdegegner die Äusserungen so ge- macht hat, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dies gegenüber der Polizei zu Protokoll gaben und ob diese Aussagen unter den strafrechtlichen Ehrbegriff fallen oder nicht. Aufgrund der dargestellten Sachlage und der sich diesbezüglich stellenden
- 14 - Rechtsfragen liegt aber keineswegs ein klarer Fall vor, bei dem eindeutig keine Straf- tatbestände erfüllt worden sind. Gewisse Anhaltspunkte könnten ein strafbares Verhal- ten andeuten, so dass sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duri- ore“ die Eröffnung eines Strafverfahrens aufdrängt. Sofern sich kein hinreichender Tat- verdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls die Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO). 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Rechtsbegehren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hinblick darauf, dass einige Rechtsfragen zu überprüfen waren, auf Fr. 800.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtskosten sind dem Staat Wallis aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1‘000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Dem unterliegenden Be- schwerdegegner steht entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi- gung zu. Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend musste der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen, wobei er hierbei zum Teil auf Ausführungen des Strafantrags zurückgreifen konnte.
- 15 - Das Beschwerdedossier war nicht umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheint.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der Beschwerdeführer erhält für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1000.-- aus der Gerichtskasse rücküberwiesen. 3. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 800.--. Sitten, 30. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (6B_594/2018) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 17 112
VERFÜGUNG VOM 30. APRIL 2018
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- 2 -
Verfahren
A. X _________ stellte am 22. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis einen Strafantrag gegen Y _________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB). B. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei mit Verfügung vom 23. Dezem- ber 2016 einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung (Art. 306 Abs. 1, Art. 307 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 2 StPO). Hierauf erliess die Staatsanwaltschaft am 3. April 2017 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Art. 310 StPO), gemäss welcher auf die Sache (Strafanzeige, Strafklage) nicht eingetreten werde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. C. X _________ (hiernach Beschwerdeführer) reichte am 21. April 2017 beim Kan- tonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2017 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis wird angewiesen, das Strafverfahren gegen Y _________ anhand zu nehmen.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat.
3. Dem Beschwerdeführer X _________ wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu- gesprochen. In prozessualer Hinsicht wiederholte der Beschwerdeführer die Beweisanträge der Strafklage vom 22. Dezember 2016. D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 16. Mai 2017 zusammen mit den Akten eine Stellungnahme zur Beschwerde, beantragte darauf nicht einzutreten und eintretenden- falls die Beschwerde abzuweisen. Y _________ (hiernach Beschwerdegegner) bean- tragte mit einer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 die kosten- und entschädigungs- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde- führer replizierte mit der Eingabe vom 23. Mai 2017.
- 3 -
Erwägungen
1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). 1.2 Nach Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a) und bei andern Ent- scheiden mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (lit. b). Die Formen der Zustel- lung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von dem Adressaten oder von einer angestellten oder im glei- chen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wur- de. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung dem Adres- saten persönlich zuzustellen (Abs. 3). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 4 lit. a; sog. Zustellfiktion). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Bundesgerichtsurteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.1, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der ord- nungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus recht- liche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4, 136 V 295 E. 5.9, 129 I 8 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2, 1B_460/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 und 1C_603/2012 vom 19. September 2013 E. 3.1).
- 4 - 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft versandte die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung am Freitag, den 7. April 2017 per A-Post Plus. Die Sendung wurde dem Rechts- anwalt des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") am Samstag, den 8. April 2017 in das Postfach gelegt. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Beschwerde mit Postaufgabe vom 21. April 2017 als verspätet, weil die 10-tägige Beschwerdefrist demnach am Sonntag, dem 9. April 2017 zu Laufen begonnen und am 18. April 2017 geendet habe. Der Rechtsanwalt wendet dagegen ein, er habe die Sendung erst am Montag, dem 11. April 2017 zur Kenntnis genommen, womit die Beschwerdefrist gewahrt sei. 1.2.2 A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich normalen A-Post Sendun- gen, mit dem Unterschied, dass sie mit einer Nummer versehen sind, welche die elekt- ronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, sobald die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigen- schaft einer Empfangsbestätigung zu (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zu- stellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom
21. Februar 2018 2.3.1, 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2, 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2, 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hin- weisen). Vorliegend hat der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufgestellt, weshalb für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf den blossen Zugang der Sen- dung in den Machtbereich des Empfängers abgestellt werden kann. Fristauslösend ist erst die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten oder durch eine der gesetz- lich erwähnten Personen, deren Entgegennahme der Sendung jener des Adressaten gleichgestellt ist ( vgl. Art. 85 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2).
- 5 - Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, sein Rechtsanwalt habe die Nichtan- handnahmeverfügung erst am Montag, den 11. April 2017 tatsächlich zur Kenntnis ge- nommen. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal es sich beim Tag, an dem die Sen- dung in das Postfach gelegt wurde (8. April 2017) um einen Samstag handelte, an wel- chem Wochentag Rechtsanwälte regelmässig nicht arbeiten bzw. kein Postfach leeren. Im Übrigen wäre es an der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass der Beschwerde- führer bzw. sein Rechtsvertreter die Postsendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als dem von ihm angegebenen, tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Es kann nicht angehen, die gesetzlichen Formvorschriften zu missachten und gleichzeitig den Nach- weis für den Empfang der Sendung dem Adressaten aufzuerlegen; der Partei darf aus nicht ordnungsgemässer Eröffnung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Bundesgerichtsurteile 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 2.3.2 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.5). Demnach begann die 10-tägige Rechtsmit- telfrist vorliegend erst am 12. April 2017 zu laufen und endete am 21. April 2017, womit die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straf- tat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Strafantragsberechtigter hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie als Träger des geschützten Rechtsguts – der Ehre –, unmittelbarer Geschädigter und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 6 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; Bun- desgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 138 IV 285 E. 2.3; Bun- desgerichtsurteile_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1, 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.1; Omlin, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Bundesgerichtsurteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1). Hingegen drängt sich die (sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklageerhebung auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungs- bzw. Nichtanhand- nahmeverfügungen zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Laut der Nichtanhandnahmeverfügung hat sich folgender Sachverhalt zugetragen: „Am xxx 2016 fand in A _________ eine Informationssitzung der B _________ statt. Hierbei nahmen X _________ und seine Ehefrau als Privatperson teil. Die Veranstal- tung war öffentlich.
- 7 - Gemäss X _________ ergriff Y _________ gegen Ende der Versammlung das Wort. Hierbei habe Y _________, ihn sofort persönlich angegriffen. Dieser habe behauptet, dass er, wegen ihm, eine Million Schweizerfranken zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt hätte. Zudem sagte dieser, dass es verständlich sei, dass X _________ nicht mit so vielen Nullen umzugehen wisse. Mit dieser Aussage habe Y _________ sagen wollen, dass er nicht mit Zahlen rechnen könne. Y _________, wel- cher als Verwaltungsratsmitglied an der Versammlung teilnahm, machte in der Einver- nahme von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Y _________ er- wähnte lediglich, dass er sämtliche Vorhalte bestreite.“ Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung damit, dass die Aussage von Y _________ X _________ als Geschäftsmann betreffe und keinen ehrverletzenden Charakter habe. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend sei weder die Sach- noch die Rechtslage klar. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen nicht im Einzelnen auf ihre Strafbarkeit hin überprüft. Sie spreche sogar nur von einer gemach- ten ehrenrühriger Aussage, was nachweislich nicht zutreffe. Y _________ habe zwei gemacht, nämlich dass er, der Beschwerdeführer, mit so vielen Nullen Probleme habe und dass der Beschwerdeführer während den Verhandlungen in E _________ mit C _________ (hiernach C _________) entgegen den Anweisungen und Abmachungen gehandelt sowie Unregelmässigkeiten begangen habe. 3. 3.1 Vorliegend sind keine Verfahrenshindernisse oder Art. 8 StPO entspringende Gründe für eine Nichtanhandnahme ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stützt die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und mithin auf die Variante der eindeutigen Straflosigkeit, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.2 Eine Ehrverletzung durch üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter dabei wider besseres Wissen, so wird er gemäss Art. 174 StGB wegen Verleumdung bestraft. Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.
- 8 - Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf und das Gefühl des Betroffe- nen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 111 E. 1, 71 IV 225 E. 2; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, 3. A., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künst- ler, Politiker oder Sportler – in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten nicht als ehrver- letzend. Ausnahmsweise können Eingriffe in die gesellschaftliche Ehre jedoch straf- rechtlich relevant sein, wenn die Vorwürfe, welche die geistige Gesundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die sittliche Ehre mitbeeinträchtigen (Riklin, a.a.O., N. 19 zu Vor Art. 173 StGB). In der Regel soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeein- trächtigung jedoch nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt wird, die geeignet wäre seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 119 IV 44 E. 2a, 105 IV 111 E. 1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 17 zu Vor Art. 173 StGB). Ehrverletzend ist grundsätz- lich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB) wie etwa die Diskreditierung als Be- trüger (Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.), ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich (Riklin, a.a.O., N. 22, zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Auch schon eine generelle Äusserung, die so interpretiert werden kann, als habe der Betroffene mit strafbaren Handlungen zu tun, erfüllt den objektiven Tatbestand gemäss Art. 173 StGB (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3). Gegenstand einer Ehrverletzung können dabei sowohl wahre als auch unwahre Aus- sagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (BGE 103 IV 22; vgl. auch 102 IV 176). Die Frage der Wahrheit einer Aussa- ge betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit; der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen oder ein gemischtes Werturteil – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten, zu erfolgen. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 69 IV 114, 103 IV 22; Bundesgerichtsurteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).
- 9 - In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz vorausgesetzt (BGE 71 IV 225), wobei keine besondere Beleidigungsabsicht erforderlich ist. Der Vorsatz braucht sich zudem nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Eh- renrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben (BGE 92 IV 94, 118 IV 153, 119 IV 44, 137 IV 313). 3.3 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Januar 2017 er habe am xxx 2016 als Privatperson an einer öffentlichen Informati- onssitzung der B _________ in A _________ teilgenommen. Die Verantwortlichen hät- ten die Anwesenden über laufende Projekte informiert sowie Rede und Antwort ge- standen. Der Beschwerdeführer gab die Vorgeschichte zu Protokoll, wonach er noch als damaliger Vizepräsident der Gemeinde A _________ den Auftrag gehabt habe mit dem Beschwerdegegner zu reden und diesem den Kauf der Aktien an den B _________, damals im Besitz der C _________, vorzuschlagen. Er habe als Vermittler gehandelt und den Beschwerdegegner vom Kauf der Aktien überzeugen können. An den restlichen Verhandlungen und am Verkaufsabschluss sei er nicht mehr beteiligt gewesen. Am Schluss der Informationsveranstaltung habe der Beschwerdegegner das Wort er- griffen und ihn persönlich angegriffen, indem er behauptet habe, dass er (der Be- schwerdegegner) zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt habe. In seinen Aus- führungen sei es zu erst um das Vertrauen im G _________ gegangen. Dabei habe der Beschwerdegegner gefragt, wie man Vertrauen haben könne, wenn ein X _________ ihn eine Million zu viel für seinen Aktienkauf bezahlen lasse, was er durch einen Anruf erfahren habe. Der Beschwerdeführer gab noch zu Protokoll, er sei auf- grund dieser Aussage des Beschwerdegegners aufgestanden und habe gesagt, dass dies so nicht stimme. Er sei damals mit D _________ nach E _________ gefahren und habe das Angebot der C _________ gemacht, welches den Abmachungen zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde entsprochen habe. Der definitive Ver- kaufspreis sei zwischen dem Beschwerdegegner und der C _________ beschlossen worden. Auf diese Ausführungen habe der Beschwerdegegner geantwortet, dass es verständlich sei, da der Beschwerdeführer nicht mit so vielen Nullen umzugehen wisse. Der Beschwerdegegner sagte am 10. März 2017 gegenüber der Polizei aus, er habe an besagter Informationssitzung vom xxx 2016 der B _________ in der Funktion als Verwaltungsratsmitglied der B _________ teilgenommen. Er habe den Beschwerdefüh- rer als Vertreter der Gemeinde A _________ betreffend den Verkauf der Aktien der C _________ im Oktober 2009 kennen gelernt. Er kenne ihn rein geschäftlich. Hinsicht-
- 10 - lich der Vorwürfe des Beschwerdeführers wollte der Beschwerdegegner keine Aussa- gen machen, erwähnte nur, dass ihm das Wort am Ende der Veranstaltung gegeben worden sei und er dieses nicht selbst ergriffen habe. Er habe sich mit seinem Rechts- vertreter besprochen. Er bestreite sämtliche Vorhalte, welche gegen ihn erhoben wür- den. Da er jetzt wisse, was die Vorwürfe gegen ihn seien, sei ihm klar, dass er wegen falscher Anschuldigung eine Gegenanzeige einreichen werde. Sonst habe er nichts mehr beizufügen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 13. Februar 2017 ebenfalls polizeilich einvernommen und führte aus, dass zum Schluss unter dem Traktandum „Verschiede- nes“ ihr Mann einige Fragen gestellt habe. Irgendwann sei der Beschwerdegegner auf- gestanden und habe vor allen Leuten gesagt, dass ihr Mann ihn während den Ver- handlungen mit der C _________ in E _________ plötzlich angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass die Aktien nun 1 Million mehr kosten würden. Ihr Mann habe irgen- detwas auf diesen Vorwurf geantwortet, was könne sie nicht mehr genau sagen. Weiter habe der Beschwerdegegner vor der Versammlung gesagt, dass es schon sein könne, dass X _________ mit so vielen Nullen Mühe habe, da er noch nie mit so vielen Nullen zu tun gehabt hätte. Weiter habe der Beschwerdegegner sich noch an die Gemeinde gerichtet und zu dieser gesagt, dass bald Wahlen seien und man aufpassen müsse, wer in den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann vielleicht bald weg sei. An- dere Personen hätten keine Stellung zu den beiden Aussagen genommen und die Ver- sammlung sei weiter gegangen. Die Polizei kontaktierte überdies telefonisch die vom Beschwerdeführer als Zeugin an- gegebene F _________. Da sich diese nicht mehr an die genauen Aussagen erinnern konnte, verzichtete die Polizei auf eine förmliche Einvernahme. 3.4 Die Aussagen sowie weitere Beweise unterliegen der freien Beweiswürdigung. Entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 StPO haben nicht nur Gerichte die Beweise frei zu würdigen, sondern auch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nichtanhand- nahme, Einstellung oder Anklageerhebung und die Beschwerdeinstanz bei der Über- prüfung entsprechender Entscheide (Hofer, Basler Kommentar, 2. A., N. 50 f. zu Art. 10 StPO). Ohne die Beweise abschliessend zu würdigen oder einen Entscheid des erstinstanzlichen Sachgerichts zu präjudizieren, ist vorliegend zu beurteilen, ob An- haltspunkte vorliegen, welche einen Tatverdacht zu begründen vermögen oder man- gels Tatverdacht die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
- 11 - Der Beschwerdegegner bestritt die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne sich zu den Vorwürfen in der Sache zu äussern. In seiner Einvernahme wiederholte er mehr- mals, dass er hierzu keine Aussage mache. Immerhin anerkannte der Beschwerde- gegner, dass ihm an besagter Informationsveranstaltung das Wort erteilt worden ist und er dieses genutzt habe. Zudem bestätigte er, den Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem Aktienkauf kennengelernt zu haben. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers werden demgegenüber durch diejenigen seiner Ehefrau gestützt. Letztere sind zwar aufgrund der persönlichen Nähe zum Beschwerdeführer mit Vorbe- halt zu würdigen, erscheinen aber insgesamt glaubwürdig und nachvollziehbar. Sie stimmen im Wesentlichen mit jenen des Beschwerdeführers überein. Dass sich die Ehefrau an die Aussagen des Beschwerdegegners genauer erinnern kann als an jene ihres Ehemannes, spricht nicht per se gegen deren Glaubwürdigkeit. Es kann hierfür plausible Gründe geben, wie etwa, dass sie den Worten des Beschwerdegegners mehr Aufmerksamkeit schenkte oder sich ab diesen möglicherweise betroffen fühlte und sich daher besser an diese erinnern konnte. Ohne die Beweise abschliessend zu würdigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Infor- mationsveranstaltung am xxx 2016 vor versammelter Menge diverse Aussagen über den Aktienkauf und die Vermittlerrolle des Beschwerdeführers gemacht hat. Gestützt auf die dargelegte Beweislage ist in dubio pro duriore davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner entgegen der Darstellung in der Nichtanhandnahmever- fügung mehrere Aussagen gemacht hat, welche allenfalls die Ehre des Beschwerde- führers betreffen und den Tatvorwurf der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfül- len könnten. Eine erste Aussage betrifft den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in seiner Rolle als Vermittler beim Kauf der Aktien von der C _________ dem Beschwer- degegner den Kaufpreis der Aktien nicht korrekt kommuniziert. Und zwar hätten die Ak- tien 1 Million mehr gekostet. Die im Strafantrag und der Beschwerde beschriebene Be- gebenheit, wonach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor versammelter Menge vorgehalten habe entgegen den Anweisungen und Abmachungen gehandelt und somit Unregelmässigkeiten begangen zu haben, lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau hingegen nicht stützten. Der Beschwerde- führer sagte dazu aus: „Dabei griff er mich persönlich an, indem er behauptete, dass er eine Million Franken zu viel für die Aktien der C _________ bezahlt hätte“. Präzisierend erklärte der Beschwerdeführer: „Dabei sagte er, wie man Vertrauen haben könne, wenn ein X _________ ihn eine Million zu viel für seinen Aktienkauf bezahlen liess, was er durch einen Anruf erfahren habe“. Von welchem Telefonat der Beschwerde- gegner gesprochen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Die Ehefrau
- 12 - erwähnte hierzu nur: „Dieser sagte vor allen Leuten, dass mein Mann ihn während den Verhandlungen mit der C _________ in E _________ plötzlich angerufen habe um mit- zuteilen, dass die Aktien nun 1 Million mehr kosten würden.“ Die Darstellung im Straf- antrag und der Beschwerde weicht wesentlich von derjenigen in der polizeilichen Ein- vernahme ab. Es ist ein Unterschied, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh- rer Unregelmässigkeiten und ein Verhalten entgegen den Abmachungen vorgeworfen haben oder nur gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe seine Vermittlerrolle schlecht ausgeführt und er habe deshalb eine Million zu viel bezahlt. Da die Aussagen gegenüber der Polizei direkt von den an der Informationsveranstaltung anwesenden Personen gemacht wurden und diese weitgehend übereinstimmen, kann auf diese ab- gestellt werden. Es ist demnach von den Darstellungen in der polizeilichen Einvernah- me auszugehen. Die zweite Aussage des Beschwerdegegners war, dass der Beschwerdeführer mit so vielen Nullen Mühe habe (da er es noch nie mit so vielen Nullen zu tun gehabt habe). Die dritte Aussage war an die Gemeinde gerichtet, nämlich dass man aufpassen müs- se, wer in den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann vielleicht bald weg sei. Ob diese Aussagen einer Beweiswürdigung in dubio pro reo durch das erkennende Sachgericht standhalten würden kann offen bleiben; für die Beurteilung, ob die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren weiterzuführen bzw. anhand zu nehmen hat reicht es aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau nach- vollziehbar und grundsätzlich glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.2). 3.5 Der Vorwurf im Hinblick auf einen Aktienkauf eine Vermittlerrolle schlecht ausge- führt zu haben und deshalb eine Million zu viel bezahlt zu haben, wiegt zwar schwer, beeinträchtigt aber vorab die Stellung als Berufs- und Geschäftsmann. Eine entspre- chende Aussage betrifft daher die strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche Eh- re. Der Beschwerdegegner soll die diesbezügliche Aussage jedoch in einen entspre- chenden Kontext eingebettet haben, unter welchem unter Umständen die sittliche Ehre des Beschwerdeführers mitbetroffen gewesen sein könnte. Der Beschwerdegegner soll nämlich zu erst vom Vertrauen im G _________ gesprochen haben und dann gesagt haben, wie man Vertrauen haben könne, wenn einer wie der Beschwerdeführer ihn ei- ne Million zu viel für seinen Akteinkauf haben bezahlen lassen. Eine entsprechende Aussage würde den Beschwerdeführer quasi eines Vertrauensmissbrauchs, also eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigen, was die ethische Integrität und sittliche Ehre betreffen könnte. Überdies soll der Beschwerdeführer an die Adresse der Ge-
- 13 - meinde eine Warnung ausgesprochen haben, dass die Wahlen bevorstünden und man aufpassen müsse, wer ihn den Gemeinderat gewählt werde, weil er sonst dann viel- leicht weg sei. Diese Aussage könnte den Beschwerdeführer als ehemaliger Vizepräsi- denten der Gemeinde in seiner damaligen Funktion und damit seine berufliche bzw. gesellschaftliche Ehre betroffen haben. Die Aussage könnte aber auch den Vorwurf des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer sein Vertrauen missbraucht ha- be, unterstreichen und hervorheben, dass er ein solches Verhalten auch auf zwi- schenmenschlicher Ebene nicht toleriere. Nicht jede leichte Kritik oder negative Darstellung stellt eine Ehrverletzung dar und es kommt auch wesentlich darauf an, anlässlich welcher Begebenheit diese Äusserung kommuniziert wird. So beurteilte das Bundesgericht etwa den Vorwurf der Spekulation gegenüber einem Immobilienhändler nicht als Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre (vgl. BGE 115 IV 42) oder erkannte, dass gerade vor Wahlen und Abstimmungen die Äusserungen von politischen Gegnern beim Publikum nicht das gleiche Gewicht haben wie zu anderen Zeiten (BGE 105 IV 194 E. 2). Die Äusserung des Beschwerde- gegners erfolgte im Rahmen einer Informationsveranstaltung, in welcher es darum ging, die Öffentlichkeit über die Zukunft der B _________ zu informieren. Laut dem Be- schwerdeführer standen die Verantwortlichen dabei Rede und Antwort. Es dürfte auch kritische Wortmeldungen gegeben haben, was dafür sprechen würde, dass das Publi- kum mit gewissen Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnete und nicht je- des Wort auf die Goldwaage zu legen pflegte. Der Vorwurf nicht mit Geld rechnen zu können dürfte keine individual- oder sozial- ethisch verpönte Eigenschaft betreffen, sondern eine Eigenschaft, welche für die Stel- lung einer Person in der Gesellschaft von Belang ist (vgl. Riklin, a.a.O., N. 17 zu Vor Art. 173 StGB). Es würde sich bei der zweiten Aussage mithin um eine berufliche Fer- tigkeit handeln, deren Herabwürdigung nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff gemäss Art. 173 ff. StGB erfasst ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Aussage hat die Staats- anwaltschaft aus Sicht der Beschwerdeinstanz demnach zu Recht eine Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) verfügt. 3.6 Um ein erstinstanzliches Urteil nicht zu präjudizieren, kann und darf nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob nun der Beschwerdegegner die Äusserungen so ge- macht hat, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dies gegenüber der Polizei zu Protokoll gaben und ob diese Aussagen unter den strafrechtlichen Ehrbegriff fallen oder nicht. Aufgrund der dargestellten Sachlage und der sich diesbezüglich stellenden
- 14 - Rechtsfragen liegt aber keineswegs ein klarer Fall vor, bei dem eindeutig keine Straf- tatbestände erfüllt worden sind. Gewisse Anhaltspunkte könnten ein strafbares Verhal- ten andeuten, so dass sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duri- ore“ die Eröffnung eines Strafverfahrens aufdrängt. Sofern sich kein hinreichender Tat- verdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls die Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO). 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Rechtsbegehren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hinblick darauf, dass einige Rechtsfragen zu überprüfen waren, auf Fr. 800.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtskosten sind dem Staat Wallis aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1‘000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Dem unterliegenden Be- schwerdegegner steht entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi- gung zu. Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend musste der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen, wobei er hierbei zum Teil auf Ausführungen des Strafantrags zurückgreifen konnte.
- 15 - Das Beschwerdedossier war nicht umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheint.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der Beschwerdeführer erhält für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1000.-- aus der Gerichtskasse rücküberwiesen. 3. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 800.--. Sitten, 30. April 2018